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Therapiesitzung, Block und Schreibzeug,

Wer bezahlt was und warum?

Gesetzliche Krankenkassen

Bedauerlicherweise kann die Behandlung in einer Privatpraxis in der Regel nicht im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.


Eine Kostenübernahme ist aber in Ausnahmefällen möglich, wenn eine unverhältnismäßig lange Wartezeit bei Vertragstherapeuten nicht zumutbar wäre. Dies betrifft wiederum nur die psychotherapeutische Behandlung, Besonders in München gibt es hier extrem lange Wartezeiten. Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Wenn Sie nachweislich keinen Termin innerhalb der zulässigen Frist bei einem zugelassenen Psychotherapeuten bekommen, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bei einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten zu beantragen. Der § 13 (3) Sozialgesetzbuch V gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ Für diese Kostenerstattung Ihrer Krankenkasse müssen Sie nachweisen, dass kein Vertragsbehandler Kapazitäten frei hat (fünf schriftliche Absagen). Des Weiteren können Sie eine Bescheinigung der Notwendigkeit einer Psychotherapie beilegen. Dies kann zum Beispiel die Empfehlung eines Arztes oder einer Klinik sein. Die Möglichkeit einer Kostenübernahme besteht auch in diesem Fall nur für die Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie - die ich auch abdecken kann.

Zusatzversicherungen

Viele Kunden schließen daher eine Voll- oder Zusatzversicherung ab, damit sie persönlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Therapeuten und ganzheitlich-komplementären Therapieverfahren haben. Solange Sie bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen wurden, dass Psychotherapie durch Heilpraktiker aus der Leistungspflicht ausgenommen sei, empfiehlt sich auch hier wieder ein Vorgehen gegen den Versicherer in Form von Widerspruch oder Einreichung einer Klage, wie sich aus dem o.g. Urteil schließen lässt (siehe Privatzahler).

Vergleichsportale:

https://www.dornsteintabelle.de/

https://heilpraktikerversicherung.biz/

https://heilpraktikerversicherung.biz/heilpraktikerversicherung-psychotherapie-101/

Private Krankenkassen

Die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Therapie, allerdings je nach Vertrag. Die Regelungen reichen von der vollen Kostenübernahme über bestimmte Jahreskontingente (z. B. 30 Sitzungen/Behandlungen pro Jahr) bis hin zum Leistungsausschluss für Psychotherapie. Es empfiehlt sich die genauen Konditionen, sowie das „Kleingedruckte" (die Police) nachzulesen bzw. nachzufragen. Es gibt immer noch private Krankenversicherungen, die sich weigern, Leistungen des Heilpraktiker für Psychotherapie zu bezahlen. Auch hier lohnt sich daher ggf. eine Anpassung des Vertrags.

Wenn die Krankenkassedie eine Kostenübernahme Ihrer Behandlung bzw. Teile dessen verweigert, obwohl der Heilpraktiker in der Regel übernommen wird, gilt es zunächst zu klären, mit welcher Begründung die Übernahme abgelehnt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen. Sie können sich auf das Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart vom 10. Mai 2002 (Az: 17K4991/01 - Abruf-Nr . 082376) berufen, dass sich auf die Heilpraktiker lückenlos übertragen lässt: „Die Versicherung hat in der Regel davon auszugehen, dass die Aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen ich obiektivem Maßstab notwendig waren. Eine Begründung der einzelnen Aufwendungen kann nicht verlangt werden. Zweifel an einer ärztlichen Maßname müssen substanziiert vorgetragen werden.“ Dies bedeutet Sie können ein Gutachten von Ihrer Kasse einfordern, und zwar auch aufgrund des Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2003 (Az: IV ZR 418/02 - Abruf-Nr. 031610).
Außerdem hat ein Gerichtsurteil des Dortmunder Amtsgerichts  (AZ: 405 C 1913/11) im Sommer 2011 klargestellt, dass Heilpraktiker für Psychotherapie mit privaten Krankenversicherungen ähnlich wie die Vollheilpraktiker abrechnen dürfen.

Achtung

Die Höhe der Kostenerstattung durch Ihre Krankenkasse orientiert sich lediglich an deren vorgesehenen prozentualen Beteiligung an dem Honorar, welche die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) vorsieht und nicht (wie häufig angenommen) am tatsächlichen Rechnungsbetrag. Denn die Heilpraktiker zählen zu den freien Berufen im Sinne § 18 EStG und die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§315 BGB). Diese Gebührenordnung für Heilpraktiker zeigt nur eine Mittelwert der in Deutschland üblichen Kosten für eine Heilpraktikerleistung an und ist nicht bindend. Daraus folgt, dass die Kosten in München deutlich darüber liegenen können.

Ihre Vorteile

Steuerliche Absetzung möglich

Honorare für Heilpraktikerbehandlungen, inklusive der psychotherapeutischen Begleitung, können als sogenannte Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nach einem Entscheid des Finanzgerichtes Münster (Az: 3 K 2845/02E) sind psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als “außergewöhnliche Belastungen” anzuerkennen, wenn sie von Privattherapeuten in Rechnung gestellt werden. Paartherapie und Coaching gehören zwar nicht zum Leistungsumfang der Krankenkassen, können aber dennoch steuerlich geltend gemacht werden.

Nutzung aller wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren

Das heißt in der Psychotherapie: zusätzlich zu den von den Krankenkasse bezahlten Verfahren der alten Schule (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie) dürfen alle wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren im deutschsprachigen Raum (z. B. Transaktionsanalyse, systemische Therapie, Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie, Körperpsychotherapie, usw.) angewandt werden. Diese haben sich in der Praxis als ebenso effektiv und oft als schneller wirksam erwiesen.

 

Als Heilpraktikerin (ohne Einschränkungen) darf ich außerdem alle Maßnahmen ergreifen, die ich beherrsche um Ihre körperlichen Leiden zu lindern. Damit kann ich Ihnen ein wahrlich ganzheitliches Konzept anbieten.

Keine Weitergabe von Informationen und Berichte an Dritte

Sie müssen keine Selbstauskunft über Psychotherapie oder sonstige Leiden geben, wenn Sie als Klientin zu mir kommen. Dies ist zum Beispiel sinnvoll im Zeitraum eines Vertragsabschlusses mit einer Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankentagegeldversicherung, sowie bei den Bewerbungen in bestimmten Berufen.


Natürlich unterliegt jegliche Behandlung beim Heilpraktiker auch der Schweigepflicht, allerdings ohne Zeugnisverweigerungsrecht vor dem Strafgericht.

Keine langen Wartezeiten

Üblicherweise betragen die Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz 6-9 Monate. Natürlich dürfen Sie die selbstbezahlte Therapie als Überbrückungsmöglichkeit während der langen Wartezeit nutzen.


Als chronischer Schmerzpatient ist es kostspielig und zermürbend von Arzt zu Arzt geschickt zu werden, auf der Suche nach Hilfe, während das Problem nicht besser wird. Ihre Symptome sollten Sie bitte vom Hausarzt medizinisch abgeklärten lassen. Sofern dieser keine weiteren Untersuchungen anordnet, sind solche meistens auch nicht zielführend, denn funktionelle Beschwerden können nachweislich besser mit ganzheitlichen Methoden behandelt werden. Außerdem, Physiotherapie darf nur in geringem Stundenumfang von Ärzten verschrieben werden, so dass der Zeitraum der Behandlung oft nicht für eine volle Genesung ausreicht.

Keine langwierigen Gutachten

Normalerweise ist die Konsultation eines Vertrauensarztes (oder Psychiaters) zur Kostenübernahme einer therapeutischen Behandlung notwendig. Diese Abklärung ist in gewissen Fällen unbedingt angebracht. Wenn Sie aber schon um Ihre Diagnose wissen oder eine einfache Beratung wünschen, ist es durchaus zielführend eine aufgeklärte Eigenverantwortung zu übernehmen. Die Erfahrung zeigt, dass der therapeutische Prozess in der Regel konstruktiv und zügig verläuft und die Complience der Klienten besonders ausgeprägt ist, wenn diese sich selbstständig um Ihren Heilungs- und Entwicklungsprozess kümmern.

Nicht-gelten der 2-Jährigen Sperrfrist

Eine Sperrfrist haben Sie als Kassenpatient nur bei kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten, wenn Sie eine Therapie beendet oder abgebrochen haben. Sie selbst bestimmen bei mir die Dauer und Frequenz der Beratung/Begleitung, natürlich nach gemeinsamer Absprache und Empfehlung.

Allgemeines zum Vertrag

Nach § 116 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Bei mir ist die Vergütung auf meiner Website klar ausgeschrieben.

Die Gewährung der Vergütung ist nicht vom Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln (einen Termin vereinbaren) zu Stande kommen.


 

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